Satzung

für den Ski-Club Buntenbock von 1907 e.V.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz

Der „Ski-Club Buntenbock von 1907 e.V.“ mit Sitz in 38678 Clausthal-Zellerfeld, Ortsteil Buntenbock, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist entstanden aus dem ehemaligen Ski-Club Buntenbock, der im Jahre 1940 infolge der Kriegsverhältnisse zum Erliegen kam und am 08.04.1961 wieder gegründet wurde. Ursprünglicher Gründungstag ist der 01. November 1907.
Der Verein ist beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld unter der Geschäftsnummer VR 2116 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  6. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
  7. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 4
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Skiverbandes e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 5
Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, sofern nicht höherrangiges Recht entgegensteht.

§ 6
Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sparte gliedert sich weiterhin in Abteilungen, und zwar:
a) Kinder- /Schülerabteilungen bis 15 Jahre,
b) Jugendabteilungen für Jugendliche bis 18 Jahre,
c) Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre.
Jeder Sparte steht ein Spartenleiter (Referent) vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen im Sinne des Vereins regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern) und jugendlichen Mitgliedern beiderlei Geschlechts.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt. Für Minderjährige ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag bezahlt bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 8
Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Quartalsschluss,
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 10
Gründe für den Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 9c) kann erfolgen, wenn
a) die Pflichten der Vereinsmitglieder nach § 12 gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung zu geben.
Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 11
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen und Geräte des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Sportversicherungsverträge.

§ 12
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und sich sportlich fair zu verhalten,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 4 genannten Organisationen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 4 genannten Organisationen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen, sofern nicht höherrangiges Recht entgegensteht.

§ 13
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fachausschüsse,
d) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Mitgliederversammlung

§ 14
Einberufung

Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag an den örtlichen Informationsstellen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer
Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

  1. Anträge zur Tagesordnung sind bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 15
Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Fachausschussmitglieder,
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
d) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
g) Entlastung der Organe bzgl. der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung.

§ 16
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigung und Genehmigung der endgültigen Tagesordnung,
b) Verlesen des Protokolls der vorjährigen Jahreshauptversammlung und ggf. weiterer Mitgliederversammlungen,
c) Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder,
d) Bericht der Kassenprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung,
e) Neuwahlen, soweit erforderlich,
f) besondere Anträge.

§ 17
Durchführungsbestimmungen

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß nach § 14 erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Die Abstimmung geschieht offen durch Handheben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist zu entsprechen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl des Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 18
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung spätestens in 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 19
Vereinsvorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der engere Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) 3. Vorsitzenden,
d) Kassenwart,
e) Schriftwart,
und bildet mit
f) dem Sportwart,
g) dem Jugendwart,
h) der Frauenwartin,
i) den Spartenleitern (Referenten)
j) dem Pressewart,
k) dem Streckenwart,
l) dem Gebäudewart,
m) dem Gerätewart
den erweiterten Vorstand.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand in Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftwart.

§ 20
Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der § 19 Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, leitet die Vorstands-sitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe mit Ausnahme des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Der 3. Vorsitzende vertritt den 1. bzw. den 2. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  4. Der Kassenwart führt verantwortlich die Vereinskassengeschäfte und die Mit-gliederlisten. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  5. Der Schriftwart erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen bzw. Sitzungen das Protokoll, das er bei der folgenden Jahreshauptversammlung bzw. Vorstandssitzung zu verlesen hat.
    Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten in ihrem Bereich selbständig im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Aufgaben.

§ 21
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 22
Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Gelegenheit gegeben ist, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Er kann folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb,
d) Ausschluss aus dem Verein.
Jede Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 23
Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung sind auf jeweils 2 Jahre drei Kassenprüfer zu wählen; Wiederwahl einer Person ist zulässig. Zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und deren Ergebnis zu protokollieren.

§ 24
Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere des Wintersports, zu verwenden hat.

§ 25
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.12.2010
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 25.05.2002